Gewalt gegen Frauen ist auch immer Gewalt gegen ihre Kinder und als solches muss sie im familiengerichtlichen Verfahren auch benannt werden. Es muss Schluss sein mit der Täter-Opfer-Umkehr und der gewaltsamen Umplatzierung zu den Tätern! Wir fordern die konsequente Umsetzung der Istanbul-Konvention, besonders des Artikel 31, der besagt, dass Gewalt gegen Kinder und Frauen zwingend in Verfahren zu Umgang und Sorgerecht berücksichtigt werden müssen. Opferschutz muss über Täterschutz stehen und darf nicht ausgehebelt werden.